Böhmermann – und die Kontextualität in der Kunst

Fountain © by Saylors - www.anwalt-saylors.de

 

Wie der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 04.10.2016 zu entnehmen, ist das Ermittlungsverfahren gegen den Moderator Jan Böhmermann wegen des Vorwurfs der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Bereits fraglich sei die Erfüllung des objektiven Tatbestands eines Beleidigungsdelikts. Jedenfalls sei dem Beschuldigten ein vorsätzliches beleidigendes Handeln nicht nachzuweisen. Die Stellungnahme der leitenden Oberstaatsanwältin geht in der kurzen Pressemitteilung recht ausführlich auf die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Kunstfreiheit gemäß Art 5 Abs. 1, 3 GG ein sowie deren Verhältnis zum Straftatbestand der Beleidigung. In Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Prinzipien zögen demnach die Entstehungsgeschichte, aktuelle zeitgeschichtliche Einbindung und die konkrete über das bloße Vortragen des so genannten „Schmähgedichts“ hinausgehende Gestaltung des Beitrages die Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes in Zweifel.

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das „Schmähgedicht“ nicht isoliert betrachtet. Bei der juristischen Bewertung ist vielmehr die Einbettung des Gedichts in dem zugrunde liegenden Beitrag der „Neo Magazin Royal“ Sendung vom 31. März 2016 berücksichtigt worden sowie dessen Einbindung wiederum in das aktuelle Zeitgeschehen.

Der so beschriebene „Gesamtzusammenhang“ ist damit sehr weit ausgefallen. Das ist positiv zu bewerten.

Denn die Frage der so genannten „Kontextualität“, also in welchem Gesamtzusammenhang ein juristisch zu beurteilendes Ereignis steht und vor allem, wo die Grenzen eines solchen Gesamtzusammenhanges sind, spielt nicht nur bei der Sinndeutung ehrverletzender, verleumderischer, satirischer oder sonst wie kritisch anmutender Meinungsäußerungen eine Rolle (ausführlich zum Thema Äußerung bspw. BGH Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/ 14).

Im Kunst- und Urheberrecht ist die Bestimmung des Kontextes und dessen Bewertung oft entscheidungserheblich, wie z.B. bei der Abgrenzung von unfreier Bearbeitung und freier Benutzung (Stichwort: „Sampling“, dazu jüngst BVerfG v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13) oder etwa bei der Beurteilung, ob ein „Kunst“-Werk überhaupt vorliegt. Jedenfalls würde – trotz aller Kontroverse – wohl niemand ernsthaft die kunsthistorische Bedeutung von Marcel Duchamps „Fountain“ aus dem Jahre 1917 in Abrede stellen, ohne dass das dazu führte, Urinale nunmehr generell als Kunstwerke zu begreifen.

Klar ist, auf den Kontext kommt es an. Eine höchstrichterliche Antwort auf die Frage, wie weit in solchen Fällen die Grenzen des Gesamtzusammenhanges zu ziehen sind, hat es bisher – nach diesseitiger Beurteilung – indes nicht gegeben. Die Antwort muss richtigerweise lauten: Weit. So weit wie möglich.

Weitsichtigkeit hat sich immer schon bewährt: Eine großzügige Grenzziehung hat keine nachteiligen Folgen. Wie die Töne einer Schallquelle mit zunehmendem Abstand immer leiser und schließlich unhörbar werden, so führte eine übermäßige Ausdehnung des Zusammenhanges schlechtesten Falles dazu, dass man vom zu beurteilenden Gegenstand zu weit entfernt wäre, um Anknüpfungspunkte zu finden, die in die Bewertung einfließen könnten. Das kann korrigiert werden, indem man sich der Sache wieder annähert, ohne ein Urteil gefällt zu haben. Hingegen bestünde bei einer restriktiven Sichtweise die Gefahr einer, je nach Fall, willkürlichen Grenzziehung, hinter der Feinheiten oder Wesentliches oder beides einfach aus dem Rahmen fielen, ohne sie besehen zu haben.

 

Verwandte Beiträge:

197 Jahre Anachronistischer Zug – 
oder Freiheit und Democracy